Ehevertrag nach der Ehe­schließung: Was Sie jetzt noch regeln können

Ein Ehevertrag ist nicht nur vor der Hochzeit sinnvoll, sondern kann auch nachträglich geschlossen oder angepasst werden. Dies ist besonders ratsam bei veränderten Lebensumständen wie dem Kauf einer Immobilie, der Gründung eines Unternehmens oder einer anstehenden Erbschaft. Mit einem nachehezeitlichen Ehevertrag können Sie unter anderem den Güterstand ändern, Unterhaltsregelungen treffen und die Vermögensaufteilung klar definieren – alles muss notariell beurkundet werden.

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Das Wichtigste im Überblick

Wenn der Moment verpasst wurde – oder sich die Lage verändert hat

Viele Paare denken an einen Ehevertrag, wenn es bereits zu spät scheint: Die Hochzeit liegt Jahre zurück, das gemeinsame Konto ist gefüllt, die Immobilie ist halb abgezahlt. Doch ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Ehevertrag ausschließlich vor der Hochzeit sinnvoll sei. Das Gegenteil ist der Fall. Ein Ehevertrag nach der Eheschließung – auch als nachehezeitlicher Ehevertrag bezeichnet – ist rechtlich möglich und in vielen Lebenssituationen sogar dringend empfehlenswert.

Ob sich die finanzielle Situation verändert hat, ein Unternehmen gegründet wurde, eine Erbschaft in Sicht ist oder schlicht der Wunsch nach klaren Verhältnissen besteht: Das Familienrecht bietet Ehepartnern einen weiten Gestaltungsspielraum, auch nach dem „Ja-Wort”. Dieser Artikel erläutert, was geregelt werden kann, worauf es dabei ankommt und wann anwaltliche Begleitung unverzichtbar ist.

Rechtliche Grundlagen: Was das Gesetz erlaubt

Die gesetzliche Grundlage für Eheverträge findet sich in den §§ 1408 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln – und zwar sowohl vor als auch während der Ehe. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Wirksamkeit eines Ehevertrags grundsätzlich irrelevant.

Ohne vertragliche Regelung gilt nach deutschem Recht automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Das Vermögen beider Ehepartner bleibt zwar formal getrennt, im Fall einer Scheidung wird jedoch der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Hinzu kommen gesetzliche Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt.

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Das gilt auch für nachträglich geschlossene oder geänderte Verträge. Diese Formvorschrift dient dem Schutz beider Parteien und stellt sicher, dass beide Eheleute über die Tragweite ihrer Entscheidungen aufgeklärt werden.

Ergänzend zur güterrechtlichen Regelung können im Ehevertrag auch Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden – etwa zum nachehelichen Unterhalt oder zur Aufteilung gemeinsamen Eigentums.

Hauptaspekte: Was im nachträglichen Ehevertrag geregelt werden kann

1. Güterstand

Der wichtigste Regelungsbereich betrifft den Güterstand. Paare können:

  • die Zugewinngemeinschaft modifizieren (z. B. bestimmte Vermögensgegenstände herausnehmen),
  • zur Gütertrennung wechseln (kein Zugewinnausgleich im Scheidungsfall),
  • oder die Gütergemeinschaft vereinbaren (gemeinschaftliches Eigentum an allem).

Besonders häufig entscheiden sich Paare für die Gütertrennung, wenn ein Partner selbstständig tätig ist und das unternehmerische Risiko nicht auf den anderen abwälzen möchte. Ebenso kann es sinnvoll sein, geerbtes Vermögen oder Schenkungen aus der Zugewinnberechnung herauszunehmen.

2. Versorgungsausgleich

Im Scheidungsfall gleicht der Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner aus. Dieser Ausgleich kann im Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden – etwa wenn ein Partner bereits durch andere Quellen gut abgesichert ist oder wenn beide Partner vergleichbare Anwartschaften aufgebaut haben.

Wichtig: Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und wird von Gerichten einer sogenannten Inhaltskontrolle unterzogen. Regelungen, die einen Partner einseitig unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein.

3. Nachehelicher Unterhalt

Auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt – also zum Unterhalt nach einer Scheidung – können im Ehevertrag vereinbart werden. Möglich sind:

  • der vollständige Ausschluss des Unterhaltsanspruchs,
  • eine Begrenzung der Dauer oder Höhe,
  • oder umgekehrt eine Erweiterung gegenüber dem gesetzlichen Standard.

Solche Vereinbarungen sind besonders relevant, wenn ein Partner die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt oder ganz aufgibt.

4. Immobilien und gemeinsames Eigentum

Gerade wenn während der Ehe Immobilien erworben werden oder werden sollen, stellt sich die Frage der Eigentumsverhältnisse und der Auseinandersetzung im Trennungsfall. Ein Ehevertrag kann regeln:

  • wer im Fall einer Trennung in der gemeinsamen Immobilie verbleibt,
  • wie eine Teilungsversteigerung verhindert werden kann,
  • und wie der Ausgleich von ungleichen Beiträgen zur Finanzierung erfolgt.

Gerade bei Hochverdienern und komplexen Vermögensstrukturen – etwa wenn Immobilien in Kombinationen mit Erbschaften oder Beteiligungen auftreten – ist eine klare vertragliche Regelung essenziell.

5. Steuerliche Aspekte und Vermögensplanung

Ein oft unterschätzter Aspekt: Güterrechtliche Vereinbarungen können erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. So kann die Wahl des Güterstands Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer haben. Wer hier vorausschauend plant, kann unter Umständen erhebliche Beträge einsparen – oder vermeiden, dass im Erbfall ungewollte Konsequenzen eintreten.

Typische Fallkonstellationen und Lösungsansätze

Fall 1: Selbstständigkeit nach der Hochzeit
Ein Ehepartner gründet nach der Hochzeit ein Unternehmen. Im Scheidungsfall würde der gestiegene Unternehmenswert dem Zugewinnausgleich unterliegen – der andere Partner hätte Anspruch auf die Hälfte dieses Zuwachses. Lösung: Vereinbarung von Gütertrennung oder Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich.

Fall 2: Erbschaft ist in Sicht
Ein Partner erwartet eine größere Erbschaft oder hat bereits geerbt. Ohne Regelung fließt dieses Vermögen in die Berechnung des Zugewinns ein, wenn es durch die Ehe an Wert gewinnt. Lösung: Ausschluss ererbter Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn.

Fall 3: Gemeinsamer Immobilienerwerb
Das Paar kauft eine Immobilie, wobei ein Partner wesentlich mehr zur Finanzierung beiträgt als der andere. Ohne Regelung könnte es im Trennungsfall zu Streit über die Aufteilung kommen. Lösung: Klare Regelung im Ehevertrag über Eigentumsanteile und Ausgleichszahlungen.

Fall 4: Ein Partner gibt den Beruf auf
Ein Ehepartner reduziert oder beendet seine Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung. Damit verzichtet er auf Rentenanwartschaften und eigenes Einkommen. Lösung: Regelungen zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt, die dieses Opfer angemessen berücksichtigen.

Praktische Tipps für Betroffene

1. Frühzeitig handeln, bevor Konflikte entstehen
Ein Ehevertrag lässt sich am besten in einer Phase abschließen, in der beide Partner auf Augenhöhe verhandeln. Je früher er geschlossen wird, desto geringer ist das Risiko, dass ein Gericht ihn später als sittenwidrig oder unangemessen bewertet.

2. Beide Partner müssen informiert und freiwillig handeln
Verträge, die einem Partner unter Druck aufgezwungen wurden oder die ihn einseitig benachteiligen, können von Gerichten für unwirksam erklärt werden. Eine unabhängige Beratung beider Seiten ist daher empfehlenswert.

3. Den Vertrag regelmäßig überprüfen
Die Lebensumstände ändern sich – Kinder kommen zur Welt, Vermögen wächst, Unternehmen entstehen oder werden veräußert. Ein einmal geschlossener Ehevertrag sollte regelmäßig auf seine Aktualität überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

4. Steuerliche Beratung einbeziehen
Güterrechtliche Regelungen haben steuerliche Auswirkungen, die nicht unterschätzt werden sollten. Eine Abstimmung mit einem Steuerberater ist in vielen Fällen sinnvoll.

5. Keine Vorlage aus dem Internet verwenden
Eheverträge sind hochgradig individuell. Musterverträge aus dem Internet bilden die persönliche Situation selten korrekt ab und können im Ernstfall mehr Schaden anrichten als nutzen.

Sie möchten wissen, ob ein Ehevertrag auch für Ihre Situation sinnvoll ist? Ich berate Sie gerne – sprechen Sie mich an.

Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht

Das Recht der Eheverträge ist kein starres Regelwerk. Gerichte – insbesondere der Bundesgerichtshof – haben in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Wirksamkeit von Eheverträgen zunehmend präzisiert. Im Mittelpunkt steht dabei die sogenannte Inhaltskontrolle: Eheverträge dürfen einen der Partner nicht unangemessen benachteiligen, auch wenn beide zum Zeitpunkt des Abschlusses zugestimmt haben.

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Gerichte dabei dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts: Bestimmte Ansprüche – etwa der Betreuungsunterhalt für Kinder oder der Ausgleich ehebedingter Nachteile – genießen einen besonderen Schutz. Regelungen, die in diesen Kernbereich eingreifen, unterliegen strengeren Anforderungen.

Zudem hat sich die Rechtsprechung verstärkt mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ein Ehevertrag als sittenwidrig gilt – etwa wenn er kurz vor der Hochzeit unter Druck abgeschlossen wurde oder wenn eine erhebliche Disparität zwischen den Partnern bestand.

Diese Entwicklungen unterstreichen, wie wichtig eine professionelle Begleitung beim Abschluss eines Ehevertrags ist.

Checkliste: Wann lohnt sich ein nachträglicher Ehevertrag?

  • Ein Partner ist selbstständig oder plant eine Unternehmensgründung
  • Eine größere Erbschaft steht bevor oder wurde bereits angetreten
  • Es wird eine gemeinsame Immobilie erworben
  • Ein Partner reduziert die Berufstätigkeit für die Familie
  • Die Vermögensverhältnisse haben sich seit der Hochzeit deutlich verändert
  • Es bestehen internationale Bezüge (z. B. Immobilien oder Vermögen im Ausland)
  • Der bestehende Ehevertrag ist veraltet und spiegelt die aktuelle Lebenssituation nicht mehr wider
  • Es wurden Schenkungen von Dritten (z. B. Eltern) empfangen

Häufig gestellte Fragen

Kann man nach der Hoch­zeit über­haupt noch einen Ehe­vertrag ab­schließen?
Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen oder geändert werden. Es gibt keine gesetzliche Frist, die einen bestimmten Zeitpunkt vorschreibt.
Ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 1410 BGB). Ein Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam – auch wenn er schriftlich festgehalten und von beiden Partnern unterschrieben wurde.
Ja. Bereits geschlossene Eheverträge können einvernehmlich geändert oder auch vollständig aufgehoben werden. Auch hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsfall wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Partnern ausgeglichen; zudem greifen die gesetzlichen Regelungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Partner zwar getrennt, im Scheidungsfall wird jedoch der erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Bei der Gütertrennung gibt es diesen Ausgleich nicht – jeder behält, was er eingebracht und erworben hat.
Grundsätzlich ja, allerdings unterliegen solche Regelungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ein vollständiger Ausschluss kann unwirksam sein, wenn er einen Partner unangemessen benachteiligt – etwa wenn dieser die Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung aufgegeben hat.
Der Ehevertrag regelt primär das Güterrecht und die Scheidungsfolgen, nicht direkt das Erbrecht. Allerdings kann die Wahl des Güterstands Auswirkungen auf den Erbfall haben, insbesondere auf die Berechnung des Erbteils und mögliche erbschaftssteuerliche Fragen.
Die Kosten hängen vom Vermögen der Eheleute und vom Umfang der Regelungen ab. Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich nach dem Geschäftswert. Hinzu kommen Honorare für anwaltliche Beratung.
Ja, bei internationalen Bezügen – etwa Immobilien im Ausland oder unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten – ist eine Regelung im Ehevertrag besonders wichtig. Hier können auch Rechtswahl-Klauseln vereinbart werden, die festlegen, welches nationale Recht gilt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die notarielle Beurkundung. Dennoch ist eine unabhängige anwaltliche Beratung – idealerweise für beide Partner – dringend zu empfehlen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Vertrag die eigenen Interessen tatsächlich schützt und einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhält.
Von Sabine Thomas-Haak

Mit über 20 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten engagiert zur Seite. Ob Erbrecht, Familienrecht oder Immobilienrecht – ich biete Ihnen eine individuelle und lösungsorientierte Beratung.