1. Vorbehalt des Nießbrauchs
Viele Eltern möchten die Immobilie zwar übertragen, aber weiterhin darin wohnen oder zumindest die Erträge aus der Immobilie beziehen. Das lässt sich durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs im Schenkungsvertrag erreichen: Das Kind wird zivilrechtlicher Eigentümer, die Eltern behalten das lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht.
Der Nießbrauch hat dabei mehrere Funktionen:
- Sicherung des eigenen Wohnrechts für die Eltern
- Reduzierung des steuerpflichtigen Schenkungswerts, da der Nießbrauchswert (abhängig von Lebensalter und statistischer Lebenserwartung) vom Verkehrswert abgezogen wird
- Schutz vor einem Verkauf der Immobilie durch das Kind ohne Zustimmung der Eltern
Wichtig: Bei einer lebzeitigen Übertragung des Eigentums auf das Kind scheidet eine Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG beim späteren Erbfall regelmäßig schon deshalb aus, weil kein Erwerb von Todes wegen mehr vorliegt – das Kind ist bereits Eigentümer. Die Frage der „unverzüglichen“ Selbstnutzung stellt sich insoweit nicht. Ein Nießbrauch zugunsten der Eltern ist in dieser Konstellation steuerlich eigenständig wertmindernd, berührt aber die genannte Problematik nicht. Eine sorgfältige erbrechtliche Gesamtplanung bleibt dennoch unerlässlich.
2. Wohnrecht statt Nießbrauch
Als Alternative zum umfassenden Nießbrauch kommt das dingliche Wohnrecht (§ 1093 BGB) in Betracht. Es gewährt das Recht, die Immobilie zu bewohnen, ohne dass die Eltern berechtigt wären, Mieteinnahmen zu erzielen. Das Wohnrecht ist persönlicher und enger als der Nießbrauch, mindert aber ebenfalls den Schenkungswert steuerlich. Auch hier gilt: Das Wohnrecht zugunsten der Eltern kann die spätere Selbstnutzung des Kindes beeinträchtigen und sollte mit Blick auf die erbrechtliche Gesamtplanung bewertet werden.
3. Rückforderungsrechte
Schenkungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen, insbesondere bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder wenn der Schenker nach der Schenkung in eine finanzielle Notlage gerät und auf die verschenkte Immobilie angewiesen ist (§ 528 BGB). Darüber hinaus können vertraglich vereinbarte Rückforderungsklauseln für den Fall des Vorversterbens des Kindes, einer Insolvenz oder einer Scheidung sinnvoll sein.
Solche Klauseln schützen das Vermögen davor, in falsche Hände zu geraten – etwa wenn das Kind die Immobilie als Sicherheit für eigene Schulden einsetzt oder im Fall einer Scheidung die Immobilie in die eheliche Vermögensauseinandersetzung einbezogen wird.
4. Anrechnung auf den Pflichtteil und Ausgleichung
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, ist die Schenkung an ein Kind unter dem Gesichtspunkt der erbrechtlichen Gleichbehandlung zu betrachten. Schenkungen können auf den Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder angerechnet werden (§ 2315 BGB) oder – sofern der Erblasser es anordnet – auf die Erbteile ausgleichungspflichtig sein (§ 2050 BGB).
Die fehlende Abstimmung unter den Geschwistern ist einer der häufigsten Auslöser für spätere Erbstreitigkeiten. Eine transparente Regelung bereits beim Schenkungsakt – und idealerweise eine ergänzende letztwillige Verfügung – beugt Konflikten vor.
5. Grunderwerbsteuer und Notarpflicht
Die Schenkung einer Immobilie ist von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG), soweit es sich um einen nach dem ErbStG steuerbaren unentgeltlichen Erwerb handelt. Bei gemischten Schenkungen – also wenn das Kind eine Gegenleistung erbringt, etwa die Übernahme von Verbindlichkeiten – ist die Befreiung grundsätzlich auf den unentgeltlichen Teil beschränkt.
Verträge, die die Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum begründen, bedürfen nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung; ein privatschriftlicher Vertrag genügt nicht. Die Eigentumsübertragung erfolgt sodann durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Ein Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).