Ehevertrag: Erbe ausschließen - was ist rechtlich möglich?

Im Ehevertrag lässt sich das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners durch einen notariell beurkundeten Erbverzicht nach § 2346 BGB ausschließen. Dieser erfasst automatisch auch das Pflichtteilsrecht. Relevant ist das besonders bei Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolgen und zweiten Ehen.

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Das Wichtigste in Kürze

Was sagt das Gesetz zum Erbrecht des Ehegatten?

Ohne jede anderweitige Regelung erbt der überlebende Ehegatte nach den §§ 1924 ff. BGB je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten einen gesetzlich festgelegten Anteil. In der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Regelfall – erhöht sich dieser Anteil durch den pauschalen Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel. Konkret bedeutet das: Neben Kindern erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses, neben den Eltern oder Geschwistern drei Viertel.

Wer dieses Ergebnis nicht akzeptieren möchte, braucht eine aktive Gestaltung – sei es durch Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag. Der Ehevertrag ist dabei das Instrument, das beide Partner gemeinsam und gleichberechtigt schließen.

Kann der Ehevertrag das Erbe des Ehepartners direkt ausschließen?

Diese Frage wird häufig falsch beantwortet. Ein Ehevertrag regelt in erster Linie den Güterstand, also die Vermögensverhältnisse während der Ehe. Er kann nicht automatisch das gesetzliche Erbrecht abschneiden – dafür braucht es einen gesonderten Rechtsmechanismus innerhalb desselben Vertrags: den Erbverzicht nach § 2346 BGB.

Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als würde er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben. Diesen Erbverzicht kann man in einen Ehevertrag integrieren – und erhält so das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „Erbe im Ehevertrag ausschließen“ bezeichnet wird.

Wichtig: Der Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Ein rein privatschriftlicher Vertrag, und sei er noch so ausführlich formuliert, ist nichtig.

Was ist mit dem Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als Geldforderung gegen die Erben (§ 2303 BGB). Nach der aktuellen Fassung des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt bei einem Erbverzicht zugleich auch das Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht führt damit heute bereits zu einem vollständigen Ausschluss – er beseitigt sowohl den Erbanspruch als auch den Pflichtteilsanspruch in einem einzigen Akt.

Ein selbständiger Pflichtteilsverzicht ist deshalb nur noch dann erforderlich, wenn ausschließlich das Pflichtteilsrecht aufgegeben werden soll, ohne das gesetzliche Erbrecht insgesamt zu beseitigen – eine in der Praxis seltenere Konstellation. Was früher als „Totalverzicht“ bezeichnet wurde, nämlich die Kombination aus Erb- und Pflichtteilsverzicht, bewirkt der Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB heute bereits allein.

Wann macht ein solcher Ausschluss Sinn?

Es gibt typische Konstellationen, in denen ein Ausschluss des Ehepartners vom Erbe rechtlich und menschlich sinnvoll sein kann:

Patchwork-Familien: Wer Kinder aus einer früheren Beziehung hat, möchte oft sicherstellen, dass das eigene Vermögen im Todesfall direkt an diese Kinder fließt – und nicht über den neuen Ehepartner. Durch den Ausschluss des Erbrechts des Ehepartners lässt sich diese Weichenstellung eindeutig vornehmen.

Unternehmensnachfolge: Besteht das wesentliche Vermögen in einem Unternehmen oder in Gesellschaftsanteilen, kann das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners die Unternehmensfortführung erheblich erschweren. Hier dient der Erbverzicht dazu, die unternehmerische Kontinuität zu sichern.

Zweite Ehen in fortgeschrittenem Lebensalter: Heiraten ältere Menschen, bei denen beide Partner gut versorgt sind und eigene Kinder haben, steht häufig der Wunsch im Vordergrund, die jeweiligen Kinder als Haupterben zu schützen. Ein wechselseitiger Erbverzicht schafft dann Klarheit für alle Beteiligten.

Ausgleich für Abfindungen: In vielen Fällen wird der Erbverzicht nicht einseitig erklärt, sondern gegen eine Abfindung geleistet. Das kann eine sofortige Zahlung sein, eine Schenkung, eine Versicherungslösung oder die Einräumung von Wohnrechten.

Wie wirkt sich der Güterstand auf das Erbe aus?

Der Güterstand hat erheblichen Einfluss darauf, wie viel der Ehegatte im Erbfall erhalten würde und welche Regelungen deshalb überhaupt sinnvoll sind.

In der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte erbrechtlich ein um ein Viertel erhöhtes Erbteil (§ 1371 Abs. 1 BGB). Alternativ kann er die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil fordern.

Bei der Gütertrennung – also wenn der Zugewinnausgleich ehevertraglich ausgeschlossen wurde – fällt die pauschale Erhöhung weg. Der Ehegatte erbt dann dieselbe Quote wie ein gesetzlicher Erbe ohne Zugewinnbonus. In der Gütertrennung erbt er neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und erst bei mehr als zwei Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Steuerlich hat die Gütertrennung jedoch Nachteile, weil der erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleich entfällt.

Die Gütergemeinschaft spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle und ist für die hier besprochene Konstellation selten relevant.

Entscheidend für jede Gestaltungsüberlegung ist daher: Güterstand und Erbrecht müssen gemeinsam gedacht werden, nicht isoliert.

Was sind die Grenzen der Vertragsfreiheit?

Das deutsche Recht lässt im Grundsatz weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Grenzen setzt vor allem das Sittenwidrigkeitsverbot des § 138 BGB. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit wiederholt Eheverträge für unwirksam erklärt, die einen Partner in krasser Weise benachteiligten, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen.

Beim Ausschluss des Erbrechts des Ehepartners ist diese Grenze weniger virulent als beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder Unterhalts – insbesondere dann, wenn der Verzicht freiwillig und gegen Abfindung erfolgt. Dennoch empfiehlt sich eine sorgfältige Abwägung, ob der Vertrag einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte standhalten würde.

Außerdem sind Dritte zu bedenken: Der Erbverzicht des Ehepartners ändert nichts an den Pflichtteilsrechten der gemeinsamen Kinder.

Brauche ich zusätzlich ein Testament?

Ja – in der Regel ist ein ergänzendes Testament oder ein Erbvertrag unerlässlich.
Der Erbverzicht des Ehepartners schließt dessen gesetzliches Erbrecht aus, regelt aber nicht, wer stattdessen erbt. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge für die verbleibenden Erben – das können Kinder, Geschwister oder Eltern sein.

Eine vollständige Nachlassplanung denkt daher beides zusammen: den Ausschluss unerwünschter Erbansprüche im Ehevertrag und die aktive Regelung der Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag.

Kann der Erbverzicht nachträglich geändert oder aufgehoben werden?

Ja. Ein Erbverzicht kann durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem wieder beseitigt werden. Auch dieser Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Einseitig – also ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners – kann der Verzicht nicht widerrufen werden.

Das unterscheidet ihn grundlegend vom Testament, das der Erblasser jederzeit und ohne Begründung einseitig widerrufen darf. Der Erbverzichtsvertrag schafft also eine beidseitig bindende Festlegung.

Was kostet ein Ehevertrag mit Erbverzicht?

Die Kosten setzen sich aus Notargebühren und, wenn Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, Anwaltsgebühren zusammen. Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert, der sich wiederum am relevanten Vermögen orientiert. Bei erheblichem Vermögen können die Gesamtkosten spürbar sein, sind aber im Verhältnis zu den möglichen Folgen eines ungeregelten Erbfalls regelmäßig gut investiert.

Ich biete für eine erste Einschätzung Ihrer Situation eine Erstberatung an – kostenpflichtig, aber gedeckelt. So wissen Sie von Anfang an, womit Sie rechnen.

Fazit

Den Ehepartner im Ehevertrag vom Erbe auszuschließen ist rechtlich möglich, aber kein Automatismus. Es bedarf eines ausdrücklich vereinbarten Erbverzichts nach § 2346 BGB, der notariell beurkundet sein muss. Nach aktueller Rechtslage schließt der Erbverzicht das Pflichtteilsrecht bereits automatisch mit ein.
Güterstand, Erbrecht und Testamentsgestaltung müssen als Gesamtpaket betrachtet werden.

Ich berate Sie gerne zu allen Fragen rund um Ehevertrag und Nachlassplanung.
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Häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Ehepartner vollständig vom Erbe ausschließen?
Ja, durch einen Erbverzicht nach § 2346 BGB. Nach der aktuellen Gesetzeslage erfasst der Erbverzicht auch das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein gesonderter Pflichtteilsverzicht ist nur notwendig, wenn ausschließlich das Pflichtteilsrecht aufgegeben werden soll, ohne das gesetzliche Erbrecht insgesamt zu beseitigen. Die Erklärung muss notariell beurkundet sein.
Nein. Ein Ehevertrag regelt primär den Güterstand. Den Erbverzicht muss man ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen oder in einem separaten Dokument notariell beurkunden lassen.
Grundsätzlich ja: Nach § 2349 BGB erstreckt sich der Erbverzicht eines Abkömmlings auf seine eigenen Abkömmlinge, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei einem Ehegattenverzicht ist das anders – der Verzicht des Ehegatten erfasst nicht automatisch Kinder des Erblassers.
Nein. Beide Parteien müssen den Vertrag freiwillig schließen, eine Begründung ist nicht erforderlich.
Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt ohnehin das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB, sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Erbverzicht im Ehevertrag greift bereits vorher – also auch dann, wenn der Erbfall während der Trennungszeit eintritt.
Nur unter sehr engen Voraussetzungen, etwa bei arglistiger Täuschung oder Drohung. Ein rechtmäßig geschlossener Erbverzicht ist dauerhaft bindend.
Wenn der Verzicht gegen eine Abfindung geleistet wird, kann die Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG schenkungsteuerlich relevant sein. Hier empfiehlt sich eine steuerliche Beratung im Vorfeld.
Nach herrschender Meinung ist auch ein sachlich oder betragsmäßig beschränkter Erbverzicht zulässig, etwa nur hinsichtlich bestimmter Nachlassgegenstände oder bis zu einem bestimmten Wert. Der Gesetzeswortlaut regelt diese Beschränkung nicht ausdrücklich; anerkannt ist sie aber in Rechtsprechung und Literatur.
Der Notar ist für die Beurkundung zwingend zuständig. Er ist außerdem verpflichtet, beide Parteien umfassend über die Folgen der Regelungen aufzuklären. Das schließt erbrechtliche, güterrechtliche und steuerliche Konsequenzen ein.
Der Notar ist neutral und vertritt keine Partei. Eine anwaltliche Beratung vorab – insbesondere wenn die Vermögensverhältnisse komplex sind – ist sehr zu empfehlen, um Ihre Interessen gezielt zu wahren und den Vertrag optimal zu gestalten.
Von Sabine Thomas-Haak

Mit über 20 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten engagiert zur Seite. Ob Erbrecht, Familienrecht oder Immobilienrecht – ich biete Ihnen eine individuelle und lösungsorientierte Beratung.