Was sagt das Gesetz zum Erbrecht des Ehegatten?
Ohne jede anderweitige Regelung erbt der überlebende Ehegatte nach den §§ 1924 ff. BGB je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten einen gesetzlich festgelegten Anteil. In der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Regelfall – erhöht sich dieser Anteil durch den pauschalen Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel. Konkret bedeutet das: Neben Kindern erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses, neben den Eltern oder Geschwistern drei Viertel.
Wer dieses Ergebnis nicht akzeptieren möchte, braucht eine aktive Gestaltung – sei es durch Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag. Der Ehevertrag ist dabei das Instrument, das beide Partner gemeinsam und gleichberechtigt schließen.