Geerbtes Vermögen bei Scheidung: Was passiert mit Ihrer Erbschaft?

Geerbtes Vermögen gilt nach § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Erwerb und bleibt beim Zugewinnausgleich meist außen vor. Wertsteigerungen während der Ehe können jedoch ausgleichspflichtig sein. Entscheidend für den Schutz der Erbschaft ist eine lückenlose Dokumentation.

Kategorie

Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Zugewinnausgleich und warum ist er relevant?

In Deutschland leben die meisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben. Das bedeutet nicht, dass das Vermögen während der Ehe gemeinsames Eigentum wird – jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig.
Relevant wird der Güterstand erst bei der Scheidung: Dann findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.

Der Zugewinn errechnet sich nach § 1373 BGB als Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen; maßgebliche Stichtage sind dabei nach § 1374 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes für das Anfangsvermögen und nach § 1384 BGB der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen. Wer während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszahlen. Aus diesem Grund ist es entscheidend, welche Vermögenspositionen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden und welche dem ausgleichspflichtigen Zugewinn.

Wie behandelt das Gesetz geerbtes Vermögen bei Scheidung?

Das Gesetz sieht für Erbschaften eine Sonderregelung vor.
Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – nach Abzug der damit verbundenen Verbindlichkeiten.
Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten privilegierten Erwerb.

Der Effekt dieser Regelung ist bedeutsam: Die Erbschaft wird juristisch so behandelt, als hätte der begünstigte Ehegatte sie schon vor der Ehe besessen. Sie fließt damit nicht in den Zugewinn ein und ist grundsätzlich nicht auszugleichen. Der dahinterstehende Gedanke ist einleuchtend: Das Erbe stammt aus einer persönlichen Beziehung des Begünstigten zum Erblasser – der andere Ehegatte hat hierzu nichts beigetragen.

Konkret bedeutet das für den Zugewinnausgleich:
Das Anfangsvermögen erhöht sich um den Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt des Anfalls, der Zugewinn verringert sich entsprechend, und die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten sinkt.

Welche Vermögenswerte fallen unter den Schutz des § 1374 Abs. 2 BGB?

Der privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB umfasst verschiedene Formen des unentgeltlichen Erwerbs von Dritten:

Erbschaft: Der klassische Fall – Erbe, Voraus, Vermächtnis und Pflichtteil fallen hierunter, ebenso Nacherbschaften und Erbersatzansprüche.

Schenkungen von Dritten: Auch Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe von einer dritten Person erhält, sind privilegiert – sofern sie eindeutig nur einem der Ehegatten zugewendet wurden und der Vermögensbildung dienen. Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls als Schenkungen behandelt und dem Anfangsvermögen des Schwiegerkindes hinzugerechnet.

Ausstattung: Leistungen der Eltern, die einem Kind zur Begründung oder Erhaltung einer eigenen Lebensstellung gewährt werden, zählen ebenfalls dazu.

Nicht privilegiert sind hingegen Schenkungen zwischen Ehegatten sowie sogenannte unbenannte ehebezogene Zuwendungen, bei denen die Zuwendung gerade wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt.

Wann ist geerbtes Vermögen doch ausgleichspflichtig?

Der Schutz des § 1374 Abs. 2 BGB hat Grenzen. Drei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Wertsteigerungen: Der privilegierte Erwerb selbst ist geschützt – nicht aber seine Früchte. Zinsen, Mieteinnahmen und Wertsteigerungen, die das geerbte Vermögen während der Ehe erzielt, fließen in das Endvermögen ein und können damit ausgleichspflichtig sein. Wer also eine Immobilie erbt, die sich im Laufe der Ehe erheblich im Wert steigert, muss den Wertzuwachs im Zugewinnausgleich berücksichtigen.

Einkünfte statt Vermögen: Nicht jede unentgeltliche Zuwendung ist privilegiert. Schenkungen, die nach den Umständen des Einzelfalls der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen, werden als Einkünfte gewertet und sind damit nicht dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Anlass der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten.

Fehlende Nachweise: Ein oft unterschätztes Problem in der Praxis ist die Beweislast. Wer geltend macht, eine Erbschaft oder Schenkung erhalten zu haben, muss dies im Zweifel nachweisen – mit Erbscheinen, Kontoauszügen, notariellen Urkunden oder anderen Belegen. Fehlen diese Unterlagen, kann der Vorteil des privilegierten Erwerbs nicht geltend gemacht werden. Bankdokumente, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, sind häufig nicht mehr abrufbar. Ich empfehle daher dringend, relevante Unterlagen dauerhaft und sicher aufzubewahren.

Was gilt bei einer geerbten Immobilie?

Immobilien sind im Erbschaft- und Scheidungsrecht besonders häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Wird eine Immobilie durch Erbschaft erworben, wird ihr Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Maßgeblicher Stichtag ist dabei der Todestag des Erblassers – nicht der Tag der tatsächlichen Erbauseinandersetzung oder der Grundbucheintragung.

Steigt die Immobilie im Wert, ist dieser Wertzuwachs grundsätzlich ausgleichspflichtig. Besteht auf der Immobilie eine Hypothek oder Grundschuld, die mit der Erbschaft übernommen wurde, ist diese als Verbindlichkeit vom privilegierten Erwerb abzuziehen. Besondere Bewertungsfragen entstehen, wenn auf der Immobilie ein Nießbrauch oder Wohnrecht zugunsten des Erblassers oder einer anderen Person lastet: Das Erlöschen dieser Belastung während der Ehe führt zu einer Wertsteigerung, die dem Zugewinn zuzurechnen sein kann.

Die Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich erfordert in der Regel ein Sachverständigengutachten. Liegt zwischen dem Ehebeginn und der Scheidung ein langer Zeitraum, ist das historische Wertgutachten oft schwer zu beschaffen – ein weiteres Argument für frühzeitige Dokumentation.

Welche Rolle spielt ein Ehevertrag?

Die gesetzliche Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB ist dispositiv – Ehegatten können abweichende Vereinbarungen treffen. In einem Ehevertrag lässt sich etwa festhalten, dass Erbschaften und Schenkungen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden – einschließlich ihrer Erträge und Wertsteigerungen. Möglich ist auch die vollständige Gütertrennung, die den Zugewinnausgleich insgesamt ausschließt.

Ein Ehevertrag bietet insbesondere dann erheblichen Mehrwert, wenn absehbar ist, dass ein Ehegatte während der Ehe größere Erbschaften antreten wird – etwa bei Unternehmerfamilien oder größerem Immobilienvermögen. Er sollte notariell beurkundet und auf die individuelle Situation abgestimmt werden. Formularmäßige Eheverträge bieten häufig keinen ausreichenden Schutz und können in Teilen unwirksam sein.

Was tun, wenn die Scheidung bevorsteht?

Wenn eine Scheidung sich abzeichnet, sollten Sie unverzüglich handeln:

Sichern Sie alle Unterlagen, die Ihre Erbschaft oder Schenkung belegen – Erbschein, Testament, Kontoauszüge, Schenkungsverträge, Grundbuchauszüge. Lassen Sie den aktuellen Wert relevanter Vermögensgegenstände dokumentieren. Prüfen Sie, ob ein Ehevertrag besteht und welche Regelungen er enthält. Klären Sie mit rechtlicher Unterstützung, welche Vermögenspositionen als Anfangsvermögen geltend gemacht werden können.

Ich begleite Sie durch diesen Prozess mit dem nötigen Fachwissen und der Sorgfalt, die komplexe Vermögensauseinandersetzungen erfordern. Gerade wenn es um erhebliche Beträge geht, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung.

Fazit: Frühzeitig handeln und Vermögen sichern

Geerbtes Vermögen ist bei Scheidung in der Regel durch § 1374 Abs. 2 BGB geschützt – aber dieser Schutz greift nicht automatisch. Er muss aktiv geltend gemacht und belegt werden. Wertsteigerungen, mangelnde Dokumentation und ungeklärte Zuwendungsumstände können dazu führen, dass das Erbe doch in den Zugewinnausgleich einfließt.

Wenn Sie sich in einer Scheidungssituation befinden oder bereits eine Trennung absehen, stehe ich Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin – über das Kontaktformular auf deltalaw.de.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meinen Ehepartner an einer Erbschaft beteiligen, die ich während der Ehe erhalten habe?
In der Regel nein. Nach § 1374 Abs. 2 BGB gilt eine Erbschaft als privilegierter Erwerb und wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Ehepartner hat darauf keinen Zugewinnausgleichsanspruch – sofern die Erbschaft ordnungsgemäß dokumentiert ist.
Die Erträge, die während der Ehe aus dem Erbe erwirtschaftet werden, fließen in das Endvermögen ein. Sie können damit grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen.
Grundsätzlich ja, wenn die Schenkung eindeutig nur einem der Ehegatten zugewendet wurde und der Vermögensbildung diente. Zuwendungen, die eher den laufenden Lebensunterhalt abdecken sollen, sind hingegen nicht privilegiert.
Ja. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der den privilegierten Erwerb geltend macht. Ohne entsprechende Belege – Erbschein, Testament, Kontoauszüge – kann das Gericht den Einwand zurückweisen.
Der ursprüngliche Erbschaftswert ist geschützt. Der Wertzuwachs, der während der Ehe eingetreten ist, kann hingegen als Zugewinn zu berücksichtigen sein.
Ja. In einem Ehevertrag lässt sich vereinbaren, dass auch Erträge und Wertsteigerungen aus Erbschaften vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Das geht über den gesetzlichen Schutz hinaus.
Vermögen, das bereits vor der Heirat vorhanden war, ist ohnehin Teil des Anfangsvermögens und damit nicht ausgleichspflichtig – unabhängig davon, ob es aus einer Erbschaft stammt.
Wurde die Erbschaft zur Rückzahlung gemeinschaftlicher Schulden verwendet, kann dies die Berechnung des privilegierten Erwerbs beeinflussen. Solche Konstellationen sollten anwaltlich genau geprüft werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind als Schenkungen behandelt und dem Anfangsvermögen des Schwiegerkindes hinzugerechnet – sofern die Schenkung dem Schwiegerkind allein galt.
So früh wie möglich – idealerweise bevor der Scheidungsantrag gestellt wird. In diesem Stadium lassen sich Vermögenspositionen noch sichern und dokumentieren, die später nur noch schwer nachzuweisen sind.
Von Sabine Thomas-Haak

Mit über 20 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten engagiert zur Seite. Ob Erbrecht, Familienrecht oder Immobilienrecht – ich biete Ihnen eine individuelle und lösungsorientierte Beratung.