Erben in der Ehe ohne Ehevertrag: Was Sie wissen müssen

Ohne Ehevertrag und Testament greift die gesetzliche Erbfolge: Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Ohne Kinder erben auch Eltern oder Geschwister mit. Erbengemeinschaften bei Immobilien führen oft zu Konflikten. Pflichtteilsansprüche bleiben trotz Enterbung bestehen. Rechtzeitige testamentarische Regelungen vermeiden ungewollte Folgen und sichern den überlebenden Partner ab.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Gesetzliche Erbfolge kombiniert mit Zugewinnausgleich: Ohne Testament erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel als gesetzlichen Erbteil plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich – insgesamt also die Hälfte des Nachlasses neben Kindern
  • Güterstand entscheidend: Bei Zugewinngemeinschaft (Regelfall ohne Ehevertrag) erhöht sich die Erbquote des Ehegatten automatisch, während bei Gütertrennung besondere Regelungen gelten
  • Pflichtteilsansprüche bleiben: Auch wenn der Ehegatte durch Testament enterbt wird, stehen ihm und den Kindern Pflichtteilsansprüche zu, die das Erbe komplizieren können

Warum die Erbfolge in der Ehe ohne Ehevertrag besondere Beachtung verdient

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass im Todesfall automatisch alles geregelt ist. Doch die rechtliche Realität sieht oft anders aus. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde und auch kein Testament existiert, greift die gesetzliche Erbfolge – mit Konsequenzen, die vielen nicht bewusst sind.

Die Frage, wer was erbt, hängt dabei von mehreren Faktoren ab: dem Güterstand der Ehe, dem Vorhandensein von Kindern oder anderen Verwandten und möglichen letztwilligen Verfügungen. Besonders komplex wird es bei größeren Vermögen, Immobilienbesitz oder wenn Kinder aus verschiedenen Beziehungen existieren.

Diese Komplexität führt häufig zu ungewollten Ergebnissen. Der überlebende Ehegatte steht plötzlich in einer Erbengemeinschaft mit den eigenen Kindern oder muss sich mit Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen. Immobilien können nicht mehr frei verkauft werden, Bankkonten sind blockiert, und finanzielle Engpässe entstehen genau in der Phase, in der emotionale Belastung ohnehin groß ist.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und praktische Handlungsempfehlungen. Sie erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen und wie Sie unerwünschte Folgen vermeiden können.

Rechtliche Grundlagen: Das Zusammenspiel von Erbrecht und Güterrecht

Die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB

Das deutsche Erbrecht folgt einem klaren System, das in den §§ 1922 ff. BGB geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung getroffen hat oder diese unwirksam ist.

Nach § 1931 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Diese Quote erhöht sich jedoch, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. In diesem Fall wird die Erbquote pauschal um ein weiteres Viertel erhöht – der sogenannte erbrechtliche Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB.

Praktisch bedeutet dies: Ohne Ehevertrag und bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern insgesamt die Hälfte des Nachlasses, während sich die andere Hälfte auf die Kinder verteilt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist.

Der Güterstand als entscheidender Faktor

Der Güterstand bestimmt maßgeblich, welche Vermögensmassen im Erbfall zur Verfügung stehen und wie die Erbquoten berechnet werden. Ohne Ehevertrag leben Eheleute automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB.

In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen selbständig. Erst bei Beendigung der Ehe – durch Tod oder Scheidung – erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns.

Neben der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) kann – wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe ist oder die Erbschaft ausschlägt – der Zugewinn güterrechtlich nach §§ 1373 ff. BGB ausgeglichen werden (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Das pauschale Viertel entfällt dann, der Pflichtteil richtet sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Diese Wahl hat erhebliche praktische Bedeutung, insbesondere wenn der tatsächliche Zugewinn deutlich höher ist als das pauschale Viertel oder wenn der Ehegatte das Erbe ausschlagen möchte, aber den Zugewinn nicht verlieren will.

Anders verhält es sich bei einer Gütertrennung, die durch einen Ehevertrag vereinbart werden muss. Bei vereinbarter Gütertrennung greift § 1931 Abs. 4 BGB: Neben einem oder zwei Kindern erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte wie jedes Kind, also ebenfalls eine Kopfquote. Diese Regelung kann zu unbilligen Ergebnissen führen, weshalb bei Gütertrennung testamentarische Regelungen besonders wichtig sind.

Pflichtteilsrecht und seine Bedeutung

Das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB schützt die nächsten Angehörigen vor vollständiger Enterbung. Selbst wenn ein Ehepartner durch Testament enterbt wird, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Bei der erbrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 1 BGB bemisst sich der Pflichtteil aus der durch das Viertel erhöhten Ehegattenquote. Wählt der Ehegatte die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB, regelmäßig wenn er nicht Erbe ist), bemisst sich der Pflichtteil nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil; der Zugewinn wird daneben güterrechtlich ausgeglichen. Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, bleibt ihm der Pflichtteil gemäß § 1371 Abs. 3 BGB erhalten.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch; er unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat. Das Pflichtteilsrecht führt häufig zu Konflikten, wenn beispielsweise die Kinder erben und das gesamte Vermögen in einer Immobilie steckt. Die Kinder müssen dann den Pflichtteil des überlebenden Elternteils auszahlen, was oft nur durch Verkauf oder Belastung der Immobilie möglich ist.

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen Voraussetzungen nach § 2333 BGB möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Eine schlichte Entfremdung oder Kontaktabbruch reicht nicht aus.

Hauptaspekte: Erbfolge in verschiedenen Konstellationen

Klassischer Fall: Ehepaar mit gemeinsamen Kindern

Dies ist die häufigste Konstellation in der Praxis. Ohne Testament und bei Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Problematisch wird diese Konstellation oft bei Immobilienvermögen. Der überlebende Ehegatte wird Miteigentümer der Immobilie zusammen mit den Kindern. Jede wesentliche Entscheidung – etwa ein Verkauf oder eine Belastung – erfordert die Zustimmung aller Miterben. Dies kann zu erheblichen Konflikten führen, insbesondere wenn die Kinder bereits volljährig sind und eigene Interessen verfolgen.

Auch die laufenden Kosten der Immobilie (Nebenkosten, Instandhaltung, Grundsteuer) müssen entsprechend der Erbquoten getragen werden. Will der überlebende Ehegatte allein in der Immobilie wohnen bleiben, kann dies zu Ausgleichszahlungen an die Kinder führen.

Besonders kritisch wird es, wenn größere Renovierungen oder Modernisierungen anstehen. Können sich die Miterben nicht einigen, kann jeder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, was letztlich zur Teilungsversteigerung führen kann.

Patchwork-Familien: Kinder aus verschiedenen Ehen

Bei Patchwork-Familien potenzieren sich die rechtlichen Herausforderungen. Bringt jeder Ehepartner eigene Kinder mit in die Ehe, entstehen komplexe Interessenlagen, die die gesetzliche Erbfolge nicht angemessen abbildet.

Verstirbt ein Partner, erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit dessen leiblichen Kindern. Die eigenen Kinder des Überlebenden gehen zunächst leer aus. Dies führt häufig zu Ungerechtigkeiten, insbesondere wenn gemeinsames Vermögen aufgebaut wurde oder der überlebende Partner jahrzehntelang die Stiefkinder mitversorgt hat.

Beim Tod des zweiten Ehegatten erben dann nur dessen leibliche Kinder das gesamte verbliebene Vermögen – die Kinder des zuerst verstorbenen Partners sind bereits abgefunden. Dies kann zu erheblichen Ungleichgewichten führen, wenn ein Partner deutlich länger lebt oder das Vermögen unterschiedlich verbraucht wurde.

Noch komplizierter wird es, wenn minderjährige Kinder beteiligt sind. Diese werden durch das Familiengericht überwacht, was Vermögensverfügungen zusätzlich erschwert. Schenkungen oder Verfügungen zugunsten des überlebenden Ehegatten bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung.

Auch emotionale Konflikte sind vorprogrammiert: Leibliche Kinder fühlen sich oft benachteiligt, wenn der Stiefelternteil erbt. Sie befürchten, dass „ihr“ Erbe letztlich an die Stiefgeschwister fällt. Diese Ängste lassen sich nur durch klare testamentarische Regelungen ausräumen.

Kinderlose Ehepaare: Eltern und Geschwister als Miterben

Bei kinderlosen Ehepaaren wird die Erbfolge oft unterschätzt. Viele gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte automatisch alles erbt. Tatsächlich erben jedoch auch die Eltern oder – falls diese bereits verstorben sind – die Geschwister des Verstorbenen mit.

Leben die Eltern des Verstorbenen noch und bestand Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte insgesamt drei Viertel (hälftiger gesetzlicher Erbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB plus erbrechtlicher Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB); das übrige Viertel entfällt auf die Verwandten der zweiten Ordnung. Dies führt zur Miterbengemeinschaft mit den Schwiegereltern, was selten im Interesse der Beteiligten ist.

Sind die Eltern bereits verstorben, treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle – also die Geschwister des Verstorbenen. Der überlebende Ehegatte muss sich dann mit den Geschwistern seines Partners über die Erbauseinandersetzung verständigen. Gerade bei größeren Vermögen oder wertvollen Immobilien führt dies regelmäßig zu Konflikten.

Bei Gütertrennung findet die Kopfteilregel des § 1931 Abs. 4 BGB nur neben Abkömmlingen Anwendung. Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte weiterhin die Hälfte, unabhängig von der Zahl der Geschwister. Dennoch kann der überlebende Ehegatte trotz jahrzehntelanger Ehe in eine ungünstige Position geraten.

Diese Konstellation erfordert nahezu zwingend eine testamentarische Regelung, wenn der überlebende Ehegatte zumindest das gemeinsam aufgebaute Vermögen behalten soll. Ohne Testament drohen existenzielle Probleme, wenn etwa die gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, um die Miterben auszuzahlen.

Internationale Erbfälle: Wenn ein Ehegatte Ausländer ist

Internationale Erbfälle gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wenn ein Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, im Ausland lebt oder Vermögen im Ausland vorhanden ist, stellt sich die Frage des anwendbaren Erbrechts.

Für Erbfälle mit Auslandsbezug gilt (außer Irland, Dänemark)seit dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012. Sie knüpft grundsätzlich an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an, lässt aber eine Rechtswahl zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechts zu und enthält Ausweichklauseln für Fälle mit offensichtlich engerer Verbindung zu einem anderen Staat.

Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich und oft empfehlenswert. Dies sollte jedoch ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden. Ohne solche Regelung kann es zu einem Wettlauf der Rechtsordnungen kommen, bei dem unklar ist, welches Erbrecht letztlich anwendbar ist.

Besonders komplex wird es bei Vermögen in Nicht-EU-Staaten. Hier gelten oft andere Kollisionsregeln, und ausländische Behörden erkennen europäische Erbscheine nicht immer an. Dies kann dazu führen, dass für verschiedene Vermögensgegenstände separate Erbverfahren in mehreren Ländern durchgeführt werden müssen.

Auch steuerlich können internationale Erbfälle zur Falle werden. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen droht eine Besteuerung sowohl im Inland als auch im Ausland. Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist kompliziert und erfordert fachkundige Beratung.

Praktische Tipps für Betroffene

Bestandsaufnahme: Vermögen und Familiensituation klären

Der erste Schritt zu einer sinnvollen Nachlassplanung ist eine ehrliche Bestandsaufnahme. Listen Sie Ihr gesamtes Vermögen auf: Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Beteiligungen und Hausrat. Vergessen Sie nicht Verbindlichkeiten wie Kredite oder Bürgschaften.

Klären Sie auch Ihre Familiensituation: Gibt es Kinder aus verschiedenen Beziehungen? Leben die Eltern noch? Bestehen Konflikte innerhalb der Familie? All diese Faktoren beeinflussen, welche Regelungen sinnvoll sind.

Überlegen Sie, was Ihnen wichtig ist: Soll der Ehegatte abgesichert sein? Sollen Kinder gleichbehandelt werden? Gibt es besondere Wünsche zur Vermögensnachfolge? Diese Überlegungen bilden die Grundlage für jede weitere Planung.

Prüfen Sie auch bestehende Verträge: Haben Sie einen Ehevertrag geschlossen? Gibt es bereits Testamente oder Erbverträge? Sind diese noch aktuell oder passen sie nicht mehr zu Ihrer Lebenssituation? Eine veraltete letztwillige Verfügung kann mehr schaden als nützen.

Testament oder Erbvertrag: Die richtige Gestaltung wählen

Ein Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Es bietet maximale Flexibilität, insbesondere bei sich ändernden Lebensumständen. Sie können es eigenhändig errichten oder notariell beurkunden lassen. Die notarielle Form ist zwar mit Kosten verbunden, bietet aber Rechtssicherheit und vermeidet Formfehler.

Ein Erbvertrag hingegen bindet die Vertragsparteien. Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Dies kann gewollt sein, etwa wenn Sie Ihren Kindern Versorgungsleistungen zusagen und im Gegenzug auf den Pflichtteil verzichten lassen. Ein Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden.

Für Ehepaare ist das gemeinschaftliche Testament eine praktische Lösung. Es kann von beiden Ehepartnern gemeinsam errichtet werden und verbindet die Vorteile des Testaments mit der Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen zu treffen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten werden diese Verfügungen jedoch bindend.

Achten Sie auf Klarheit und Eindeutigkeit. Juristische Fachbegriffe sollten korrekt verwendet werden. Vermeiden Sie Formulierungen, die verschiedene Auslegungen zulassen. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass Ihr Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsansprüche beachten

Wenn Sie bestimmte Personen enterben möchten, sollten Sie deren Pflichtteilsansprüche bedenken. Diese können die gewünschte Vermögensnachfolge erheblich stören. Ein Pflichtteilsverzicht ist nur durch notariell beurkundeten Vertrag möglich und erfordert die Zustimmung des Verzichtenden.

In der Praxis wird ein Verzicht oft durch Abfindung erreicht. Der Berechtigte erhält eine Zahlung und verzichtet im Gegenzug auf seinen Pflichtteil. Dies schafft Klarheit und verhindert spätere Konflikte. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, sollte aber angemessen sein, da sonst die Gefahr der Anfechtung besteht.

Beachten Sie auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB. Verschenken Sie zu Lebzeiten Vermögen, können Pflichtteilsberechtigte innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen. Die Schenkung wird dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet, wobei für jedes volle Jahr zwischen Schenkung und Erbfall ein Zehntel weniger berücksichtigt wird.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe. Unabhängig davon setzt der Fristbeginn voraus, dass der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands aufgibt; vorbehaltene dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte (etwa Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht) können den Fristbeginn hindern. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung vorbereiten

Wenn eine Erbengemeinschaft unvermeidbar ist, sollten Sie deren Auseinandersetzung bereits im Testament regeln. Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB legen fest, welcher Erbe welche Vermögensgegenstände erhalten soll. Dies vermeidet Streit und beschleunigt die Auseinandersetzung.

Alternativ können Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser verwaltet den Nachlass, setzt die Erbengemeinschaft auseinander und stellt sicher, dass Ihr Wille umgesetzt wird. Dies ist besonders sinnvoll bei komplexen Vermögensverhältnissen, bei Minderjährigen unter den Erben oder bei zu erwartenden Konflikten.

Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld (üblicherweise eine Vergütung zwischen 2 und 5 Prozent des Nachlasswerts), bringt aber professionelle Abwicklung und Neutralität. Er kann Immobilien verkaufen, Konten auflösen und die Verteilung vornehmen, ohne dass sich die Erben einigen müssen.

Klären Sie auch die Finanzierung von Erbschaftsteuer und Bestattungskosten. Diese Kosten fallen sofort an, während die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Monate oder Jahre dauern kann. Ohne liquide Mittel kann dies zu Problemen führen. Ein separates Konto oder eine Lebensversicherung können hier Abhilfe schaffen.

Häufig gestellte Fragen

Erbt mein Ehegatte automatisch alles, wenn wir keine Kinder haben?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ohne Testament erben auch Ihre Eltern oder – falls diese bereits verstorben sind – Ihre Geschwister mit. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte drei Viertel, das übrige Viertel fällt an die Verwandten der zweiten Ordnung. Nur durch Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte tatsächlich Ihr gesamtes Vermögen erhält.

Ja, beim Berliner Testament werden die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen. Dies entspricht der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Um dies zu verhindern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart werden: Kinder, die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern, werden auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt und verlieren ihre Stellung als Schlusserben.

Das hängt von der testamentarischen Regelung ab. Ohne Testament wird die Immobilie Teil der Erbmasse und fällt an die Erbengemeinschaft. Sie werden Miteigentümer zusammen mit den anderen Erben. Jede Verfügung über die Immobilie erfordert dann Zustimmung aller Miterben. Durch Vorausvermächtnis oder andere Gestaltungen können Sie sicherstellen, dass die Immobilie an eine bestimmte Person fällt.

Vollständig enterben können Sie niemanden, dem ein Pflichtteil zusteht. Die Kinder Ihres Ehegatten erben nach dessen Tod als gesetzliche Erben. Sie können diese durch Testament von der Erbfolge ausschließen, sie können dann aber ihren Pflichtteil verlangen. Eine komplette Enterbung ohne Pflichtteilsanspruch ist nur bei schweren Verfehlungen möglich oder wenn die Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten.

Ohne Ehevertrag leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB. Ihre Vermögen bleiben während der Ehe getrennt, bei Beendigung der Ehe wird jedoch der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Im Erbfall erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung, § 1944 BGB. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, eine formlose Erklärung reicht nicht.

Das kommt auf Ihre Situation an. Ein Testament bietet maximale Flexibilität, Sie können es jederzeit ändern oder widerrufen. Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien, kann aber sinnvoll sein, wenn Sie im Gegenzug zu Versorgungsleistungen Pflichtteilsverzichte erhalten möchten. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden, während Testamente auch eigenhändig errichtet werden können.

Nein, eine Pflicht besteht nicht. Sie können Ihr eigenhändiges Testament zu Hause verwahren – allerdings besteht dann das Risiko, dass es nach Ihrem Tod nicht gefunden oder absichtlich vernichtet wird. Sicherer ist die Hinterlegung beim Amtsgericht gegen eine einmalige Gebühr. Notarielle Testamente werden automatisch in die amtliche Verwahrung genommen und im Zentralen Testamentsregister registriert.

Das kommt darauf an, ob die Verfügungen wechselbezüglich sind. Beim Berliner Testament sind die Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden in der Regel bindend – Sie können die Schlusserben (meist die Kinder) nicht mehr ändern. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können Sie weiterhin ändern. Die Bindungswirkung kann im Testament eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Von Sabine Thomas-Haak

Mit über 20 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten engagiert zur Seite. Ob Erbrecht, Familienrecht oder Immobilienrecht – ich biete Ihnen eine individuelle und lösungsorientierte Beratung.