Das Wichtigste im Überblick
- Bei Auslandsscheidungen gelten für den Versorgungsausgleich in Deutschland besondere Regelungen, die eine separate Prüfung erfordern
- Deutsche Gerichte können auch nach einer im Ausland vollzogenen Scheidung über den Versorgungsausgleich entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
- Die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile erfolgt nach EU-Verordnungen oder bilateralen Abkommen und beeinflusst die Durchführung des Versorgungsausgleichs
Einleitung: Wenn Ehe und Scheidung Grenzen überschreiten
In unserer globalisierten Welt werden internationale Ehen immer häufiger. Ebenso steigt die Zahl der Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden – sei es aufgrund des Wohnsitzes der Eheleute, günstigerer Verfahrensbedingungen oder persönlicher Präferenzen. Doch was geschieht mit den in Deutschland erworbenen Rentenansprüchen, wenn die Ehe im Ausland geschieden wird?
Der Versorgungsausgleich als zentraler Bestandteil des deutschen Scheidungsrechts wirft bei Auslandsscheidungen komplexe rechtliche Fragen auf. Die Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) gelten grundsätzlich auch dann, wenn die Scheidung nicht vor einem deutschen Gericht erfolgt ist. Dennoch ergeben sich in der Praxis zahlreiche Besonderheiten und Herausforderungen.
Rechtliche Grundlagen des Versorgungsausgleichs bei Auslandsscheidungen
Das Versorgungsausgleichsgesetz als maßgebliche Norm
Das deutsche Versorgungsausgleichsgesetz regelt in den §§ 1 ff. VersAusglG die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Diese Regelungen greifen grundsätzlich auch dann, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde. Entscheidend ist dabei nicht der Ort der Scheidung, sondern die Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Versorgungsausgleich.
Internationale Zuständigkeitsregeln
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Versorgungsausgleichsverfahren bei Auslandsscheidungen richtet sich nach verschiedenen internationalen Regelwerken. Innerhalb der Europäischen Union gilt für Verfahren, die ab dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, die Brüssel IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111); für vorher begonnene Verfahren bleibt die Brüssel IIa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003) anwendbar. Diese Verordnungen regeln sowohl die Zuständigkeit als auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen.
Für Scheidungen außerhalb der EU kommen bilaterale Abkommen oder das deutsche internationale Privatrecht zur Anwendung. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält insbesondere in § 98 Regelungen zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Familiensachen, die auch für Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund Auslandsscheidung gelten.
Anwendbares Recht
Während die Scheidung selbst nach dem Recht des Scheidungsstaates beurteilt wird, unterliegt der Versorgungsausgleich regelmäßig deutschem Recht, sofern deutsche Gerichte zuständig sind. Dies gilt insbesondere für in Deutschland erworbene Versorgungsansprüche und ermöglicht eine einheitliche Beurteilung nach deutschen Maßstäben.
Verfahrensarten und Zuständigkeiten
Isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ohne dass über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, kann in Deutschland ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist in § 217 FamFG geregelt und ermöglicht es, den Versorgungsausgleich nachträglich durchzuführen.
Das isolierte Verfahren setzt voraus, dass die ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt wird. Für Scheidungen aus EU-Mitgliedstaaten erfolgt die Anerkennung grundsätzlich automatisch. Bei Drittstaaten ist die Anerkennung einer ausländischen Scheidung nach § 107 FamFG von der jeweils zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem Oberlandesgericht durchzuführen.
Voraussetzungen für die Durchführung
Deutsche Gerichte sind für den Versorgungsausgleich zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zusätzlich müssen deutsche Versorgungsansprüche vorhanden sein, die ausgeglichen werden können.
Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts richtet sich nach § 98 FamFG. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben beide Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Besonderheiten bei EU-Scheidungen
Anerkennung nach der Brüssel IIb-Verordnung
Scheidungsurteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden grundsätzlich automatisch anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der Brüssel IIb-Verordnung im August 2022 für alle Entscheidungen, die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind.
Die automatische Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass auch über den Versorgungsausgleich in dem anderen EU-Staat entschieden worden sein muss. Viele europäische Rechtsordnungen kennen kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Institut. Daher bleibt auch bei EU-Scheidungen häufig Raum für ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren in Deutschland.
Besonderheiten bei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
Die Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten unterscheiden sich erheblich in der Behandlung von Rentenansprüchen bei Scheidungen. Während einige Länder wie Österreich dem deutschen System ähnliche Regelungen kennen, gibt es in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich oder Spanien völlig andere Ansätze zur Vermögensaufteilung bei Scheidungen.
Diese Unterschiede können dazu führen, dass eine im EU-Ausland geschiedene Ehe in Deutschland einem Versorgungsausgleich unterzogen wird, obwohl im Scheidungsland bereits über die Aufteilung von Vermögen oder Rentenansprüchen entscheiden wurde. Eine Anrechnung ausländischer Entscheidungen auf den deutschen Versorgungsausgleich ist nur in begrenztem Umfang möglich.
Scheidungen in Drittstaaten
Anerkennungsverfahren
Scheidungsurteile aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedürfen grundsätzlich einer besonderen Anerkennung in Deutschland. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach § 107 FamFG und wird vom örtlich zuständigen Oberlandesgericht durchgeführt.
Für die Anerkennung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts muss anerkannt werden, das angewandte Verfahren darf nicht gegen deutsche Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, und das Ergebnis darf nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen.
Besondere Herausforderungen
Bei Scheidungen in Drittstaaten ergeben sich oft besondere Herausforderungen. Manche Rechtsordnungen kennen beispielsweise einseitige Scheidungsverfahren ohne Beteiligung des anderen Ehegatten oder wenden religiöses Recht an. Solche Besonderheiten können die Anerkennung in Deutschland erschweren oder unmöglich machen.
Auch die Beschaffung und Übersetzung der erforderlichen Dokumente kann sich als schwierig erweisen. Oft sind Apostillen oder Legalisationen erforderlich, und die Übersetzungen müssen von vereidigten Übersetzern angefertigt werden.
Praktische Durchführung des Versorgungsausgleichs
Ermittlung der Versorgungsansprüche
Die Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche gestaltet sich bei Auslandsscheidungen oft schwieriger als in rein deutschen Fällen. Während deutsche Versorgungsträger zur Auskunft verpflichtet sind und standardisierte Verfahren existieren, können ausländische Versorgungsansprüche schwerer zu ermitteln sein.
Das Gericht kann die Vorlage entsprechender Unterlagen anordnen und bei der Ermittlung ausländischer Ansprüche auf internationale Rechtshilfe zurückgreifen. In der Praxis erweist sich dies jedoch oft als zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich.
Bewertung ausländischer Ansprüche
Ausländische Versorgungsansprüche müssen für den deutschen Versorgungsausgleich nach deutschen Bewertungsmaßstäben bewertet werden. Dies erfolgt grundsätzlich durch Umrechnung der ausländischen Ansprüche in deutsche Entgeltpunkte oder entsprechende Kapitalwerte.
Die Bewertung kann sich als komplex erweisen, insbesondere wenn die ausländischen Systeme völlig andere Strukturen aufweisen als die deutschen Versorgungssysteme. Oft sind gutachterliche Stellungnahmen erforderlich, um eine sachgerechte Bewertung zu gewährleisten.
Durchführung des Ausgleichs
Ausländische Versorgungsansprüche können im Rahmen des deutschen Versorgungsausgleichs regelmäßig nicht unmittelbar durch interne oder externe Teilung ausgeglichen werden, da ausländische Versorgungsträger nicht verpflichtet werden können, Ausgleichsansprüche zu gewähren. Sie sind daher in der Regel dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten (§§ 20 ff. VersAusglG).
Besondere Probleme und Lösungsansätze
Verjährung und Fristen
Ein praktisches Problem bei Auslandsscheidungen kann die Verjährung von Ansprüchen sein. Während der Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht der Verjährung unterliegt, können sich aus der zeitlichen Verzögerung zwischen Scheidung und Versorgungsausgleichsverfahren praktische Probleme ergeben.
Insbesondere die Ermittlung längere Zeit zurückliegender Versorgungsansprüche kann sich als schwierig erweisen, wenn Unterlagen vernichtet wurden oder Versorgungsträger nicht mehr existieren. Hier ist eine zeitnahe Bearbeitung nach der Scheidung anzuraten.
Doppelberücksichtigung und Anrechnung
Ein weiteres Problem kann die Doppelberücksichtigung von Versorgungsansprüchen sein, wenn sowohl im Ausland als auch in Deutschland über die Aufteilung von Rentenansprüchen entschieden wurde. Das deutsche Recht sieht in begrenztem Umfang die Möglichkeit vor, von einem Wertausgleich abzusehen oder eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen.
Nach § 19 VersAusglG kann ein Wertausgleich unterbleiben, wenn einer der Ehegatten ausländische Anwartschaften erworben hat und ein Ausgleich der inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig wäre, etwa weil die ausländischen Anwartschaften vergleichbar oder höher sind. Die faktische Berücksichtigung einer ausländischen Scheidungsentscheidung erfolgt nicht direkt im Wege der Anrechnung, sondern im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG. Eine unmittelbare Anrechnung ausländischer Entscheidungen ist nicht vorgesehen; es erfolgt eine Billigkeitsprüfung, und gegebenenfalls wird der inländische Versorgungsausgleich ausgeschlossen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse geboten ist.
Vollstreckung und Durchsetzung
Die Durchsetzung von Versorgungsausgleichsentscheidungen bei Auslandsbezug kann sich als problematisch erweisen. Während inländische Versorgungsträger an deutsche Entscheidungen gebunden sind, können ausländische Versorgungsträger die Anerkennung und Durchsetzung deutscher Entscheidungen verweigern.
Innerhalb der EU ist die Vollstreckung familienrechtlicher Entscheidungen durch unionsrechtliche Verordnungen grundsätzlich erleichtert; über die konkrete Durchsetzung deutscher Versorgungsausgleichsentscheidungen im EU-Ausland oder in Drittstaaten entscheidet jedoch das jeweilige nationale Recht oder bestehende bilaterale oder multilaterale Abkommen.
Checkliste für Betroffene
Vor dem Auslandsscheidungsverfahren:
- Prüfung, ob deutsche Versorgungsansprüche vorhanden sind
- Klärung, ob im Ausland über Rentenansprüche entschieden werden soll
- Beratung über die Möglichkeit eines späteren deutschen Versorgungsausgleichs
- Sicherung aller relevanten Unterlagen über Versorgungsansprüche
Nach der Auslandsscheidung:
- Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Scheidung in Deutschland
- Ermittlung aller während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche
- Antragstellung für isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren bei deutschem Familiengericht
- Vorlage aller erforderlichen Unterlagen in deutscher Übersetzung
Während des Verfahrens:
- Mitwirkung bei der Ermittlung ausländischer Versorgungsansprüche
- Beachtung von Fristen und Terminen
- Prüfung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen
- Vorbereitung auf mögliche Vollstreckungsprobleme bei ausländischen Versorgungsträgern
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Versorgungsausgleich auch nach einer im Ausland vollzogenen Scheidung möglich?
Ja, grundsätzlich kann auch nach einer im Ausland durchgeführten Scheidung ein Versorgungsausgleich in Deutschland stattfinden. Voraussetzung ist, dass deutsche Gerichte zuständig sind und die ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt wird. Dies erfolgt in einem separaten Verfahren, dem sogenannten isolierten Versorgungsausgleichsverfahren.
Welche Voraussetzungen müssen für einen deutschen Versorgungsausgleich nach Auslandsscheidung erfüllt sein?
Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zusätzlich müssen deutsche Versorgungsansprüche vorhanden sein. Die ausländische Scheidung muss in Deutschland anerkennungsfähig sein.
Werden ausländische Scheidungsurteile automatisch in Deutschland anerkannt?
Das hängt vom Herkunftsland ab. Scheidungsurteile aus EU-Mitgliedstaaten werden seit der Brüssel IIb-Verordnung grundsätzlich automatisch anerkannt. Urteile aus Drittstaaten benötigen ein besonderes Anerkennungsverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
Können ausländische Versorgungsansprüche in den deutschen Versorgungsausgleich einbezogen werden?
Ja, ausländische Versorgungsansprüche können grundsätzlich in den deutschen Versorgungsausgleich einbezogen werden. Sie müssen jedoch nach deutschen Maßstäben bewertet werden, was sich als komplex erweisen kann. Die Ermittlung ausländischer Ansprüche ist oft schwieriger als bei deutschen Versorgungsträgern.
Was geschieht, wenn im Ausland bereits über Rentenansprüche entschieden wurde?
Wurde im Rahmen der ausländischen Scheidung bereits über Rentenansprüche entschieden, kann dies unter bestimmten Umständen im Rahmen einer Billigkeitsprüfung bei einem deutschen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Nach § 19 VersAusglG kann von einem Wertausgleich abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse geboten ist, etwa weil die ausländischen Anwartschaften vergleichbar oder höher sind als die deutschen Ansprüche.
Gibt es Fristen für die Beantragung eines Versorgungsausgleichs nach Auslandsscheidung?
Ein Versorgungsausgleich kann grundsätzlich nach § 217 FamFG nach rechtskräftiger Scheidung im Ausland in bestimmten Fällen nachgeholt werden, wobei das Gesetz besondere Voraussetzungen und Ausschlussfristen vorsieht. Allerdings können sich praktische Probleme ergeben, wenn Unterlagen vernichtet wurden oder Versorgungsträger nicht mehr existieren. Eine zeitnahe Bearbeitung ist daher empfehlenswert.
Wo ist der Antrag auf Versorgungsausgleich nach Auslandsscheidung zu stellen?
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Leben beide Ehegatten im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Welche Unterlagen werden für das Verfahren benötigt?
Benötigt werden die ausländische Scheidungsurkunde mit deutscher Übersetzung, Nachweise über alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehegatten, sowie gegebenenfalls weitere Dokumente zur Anerkennung der ausländischen Scheidung. Bei Drittstaaten können zusätzlich Apostillen oder Legalisationen erforderlich sein.