Versorgungsausgleich bei Scheidung von Beamten: Was Sie wissen müssen

Bei Scheidung von Beamten gelten besondere Regeln: Bundesbeamte erhalten meist interne Teilung, Landes-/Kommunalbeamte externe Teilung in die Rentenversicherung. Steuerliche Behandlung unterscheidet sich erheblich. Wartezeiten nur bei externer Teilung relevant. Frühzeitige Beratung empfehlenswert, um optimale Lösungen zu entwickeln und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Beamtenpensionen unterliegen besonderen Regeln beim Versorgungsausgleich – interne Teilung nur bei Bundesbeamten, externe Teilung bei Landes- und Kommunalbeamten 
  • Frühzeitige Beratung ist entscheidend – komplexe Rechtslage und unterschiedliche Verfahren je nach Dienstherr erfordern professionelle Einschätzung
  • Steuerliche Auswirkungen unterscheiden sich je nach Teilungsart und sollten frühzeitig in die Planung einbezogen werden

Einleitung: Warum der Versorgungsausgleich bei Beamten besondere Aufmerksamkeit verdient

Der Versorgungsausgleich stellt bei jeder Scheidung eine zentrale Weiche für die finanzielle Zukunft der Beteiligten dar. Wenn einer oder beide Ehepartner Beamte sind, gewinnt dieses Thema zusätzliche Komplexität. Die beamtenrechtliche Versorgung folgt eigenen Gesetzmäßigkeiten, die sich erheblich von der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden.

Während bei Angestellten meist eine Übertragung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, müssen bei Beamten die Besonderheiten des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt werden. Dies betrifft nicht nur die Berechnung der auszugleichenden Anrechte, sondern auch die Art und Weise, wie der Ausgleich durchgeführt wird.

Rechtliche Grundlagen des Versorgungsausgleichs

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bildet seit 2009 die zentrale Rechtsgrundlage für den Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Es regelt, dass grundsätzlich alle Anrechte aus Versorgungssystemen, die während der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt werden.

Grundprinzip der Halbteilung

Nach § 1 VersAusglG werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus Versorgungssystemen zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen. Dies erfolgt durch eine Halbteilung der jeweiligen Anrechte. Bei Beamten bedeutet dies konkret, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Besonderheiten bei Beamtenpensionen

Beamtenpensionen sind Versorgungsanrechte im Sinne des VersAusglG (§ 2 VersAusglG). Sie unterscheiden sich jedoch in mehreren Punkten von anderen Versorgungssystemen. Die Pension wird nicht durch Beitragszahlungen, sondern durch Dienstzeiten erworben. Maßgeblich für die Pensionshöhe sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten erfolgt auf Basis der sogenannten Anwartschaft. Diese wird anhand der während der Ehezeit zurückgelegten Dienstzeiten und der dabei erzielten Dienstbezüge ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung der auszugleichenden Anrechte ist das Ende der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG, also zwingend der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Interne und externe Teilung bei Beamtenpensionen

Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: durch interne oder externe Teilung. Die Wahl des Verfahrens hängt davon ab, ob es sich um Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte handelt.

Der Interne Teilung bei Bundesbeamten

Die interne Teilung nach § 10 VersAusglG ist grundsätzlich für Bundesbeamte der Regelfall. Bei Landes- und Kommunalbeamten ist sie dagegen regelmäßig nicht möglich. Das Anrecht verbleibt beim ursprünglichen Versorgungsträger (dem Dienstherrn) und wird zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch ein eigenständiges Anrecht bei demselben Versorgungssystem.

Bei interner Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten ein eigenständiges Anrecht beim Versorgungsträger begründet. Die weitere Wertentwicklung dieses Anrechts richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen und der jeweiligen Teilungsordnung. Eine automatische anteilige Beteiligung an späteren Besoldungserhöhungen ist nicht in jedem Fall gewährleistet.

Externe Teilung bei Landes- und Kommunalbeamten

Eine externe Teilung ist bei Beamtenversorgungen der Länder und Kommunen die gesetzliche Regel, solange der Versorgungsträger die interne Teilung nicht zulässt (§ 16 VersAusglG). Das auszugleichende Anrecht wird vom ursprünglichen Versorgungsträger auf einen anderen Versorgungsträger – meist die gesetzliche Rentenversicherung – übertragen.

Bei der externen Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenständiges Anrecht bei einem anderen Versorgungssystem und ist nicht mehr darauf angewiesen, dass der andere Ehegatte seine Pension tatsächlich bezieht.

Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten folgt spezifischen Regeln, die die Besonderheiten der Beamtenversorgung berücksichtigen.

Ermittlung der Anwartschaft

Grundlage für die Berechnung ist die sogenannte Anwartschaft, die sich aus den während der Ehezeit erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergibt. Diese wird anhand der zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Dienstbezüge bewertet.

Die Formel für die Berechnung orientiert sich an der allgemeinen Pensionsformel: Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden grundsätzlich 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Pension erworben. Der während der Ehezeit erworbene Anteil wird entsprechend anteilig berechnet.

Berücksichtigung von Besoldungsänderungen

Besoldungserhöhungen, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, wirken sich grundsätzlich nicht auf den ursprünglich berechneten Versorgungsausgleich aus. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit. Die spätere Wertentwicklung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechte richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Versorgungssystems.

Steuerliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich hat auch erhebliche steuerliche Konsequenzen, die bereits bei der Scheidung bedacht werden sollten. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art der Teilung.

Besteuerung bei interner Teilung

Die durch eine interne Teilung begründete Versorgung wird als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG besteuert, sofern sie als laufende Beamtenversorgung gezahlt wird. Dies entspricht der steuerlichen Behandlung regulärer Beamtenpensionen.

Besteuerung bei externer Teilung

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach externer Teilung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Dies entspricht der steuerlichen Behandlung gesetzlicher Renten.

Auswirkungen auf die Steuerlast

Durch den Versorgungsausgleich kann sich die steuerliche Situation beider Ehepartner erheblich ändern. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält später eine geringere, der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine höhere Versorgung. Dies kann zu unterschiedlichen Steuersätzen und damit zu einer ungleichen steuerlichen Belastung führen.

Praktische Tipps für Betroffene

Für Beamte, die sich scheiden lassen, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Frühe Beratung suchen

Der Versorgungsausgleich sollte nicht erst kurz vor der Scheidung bedacht werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, optimale Strategien zu entwickeln und unerwünschte Überraschungen zu vermeiden. Insbesondere die steuerlichen Auswirkungen und eventuelle Besonderheiten bei einer externen Teilung sollten frühzeitig geklärt werden.

Unterlagen sammeln

Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs werden umfangreiche Unterlagen benötigt. Dazu gehören Versorgungsauskünfte des Dienstherrn, Nachweise über ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Informationen über eventuelle weitere Versorgungsanwartschaften. Je vollständiger diese Unterlagen sind, desto reibungsloser kann das Verfahren ablaufen.

Vereinbarungen prüfen

In bestimmten Fällen können Ehepartner Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung und werden nur wirksam, wenn sie zudem vom Familiengericht genehmigt werden (§ 8 Abs. 2 VersAusglG).

Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder besonderen Umständen kann es sinnvoll sein, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine fundierte Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und optimale Lösungen zu finden.

Checkliste: Versorgungsausgleich bei Beamtenscheidung

Vor der Scheidung:

  • Versorgungsauskunft beim Dienstherrn einholen
  • Alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten dokumentieren
  • Informationen über weitere Versorgungsanwartschaften sammeln
  • Steuerliche Auswirkungen je nach Teilungsart prüfen lassen
  • Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung ausloten

Während des Scheidungsverfahrens:

  • Vollständige Unterlagen dem Gericht vorlegen
  • Bei komplexen Sachverhalten anwaltliche Vertretung suchen
  • Bei externer Teilung Auswirkungen auf Wartezeiten prüfen
  • Eventuelle Vereinbarungen notariell beurkunden und gerichtlich genehmigen lassen

Nach der Scheidung:

  • Umsetzung des Versorgungsausgleichs überwachen
  • Bei externer Teilung Kontakt zum neuen Versorgungsträger aufnehmen
  • Steuerliche Planung anpassen
  • Regelmäßige Überprüfung der Versorgungssituation

Häufig gestellte Fragen

Muss bei jeder Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?

Grundsätzlich ja, es sei denn, die Ehe hat weniger als drei Jahre gedauert. Bei Ehezeiten unter drei Jahren unterbleibt der Versorgungsausgleich von Amts wegen und wird nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ausgeschlossen ist der Versorgungsausgleich auch, wenn die Ehepartner eine notariell beurkundete und gerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Ausschluss getroffen haben.

Die Bewertung erfolgt anhand der während der Ehezeit erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der dabei maßgeblichen Dienstbezüge. Grundlage ist die zum Ende der Ehezeit bestehende Anwartschaft.

Bei Bundesbeamten ist die interne Teilung der Regelfall – das Anrecht verbleibt beim Dienstherrn. Bei Landes- und Kommunalbeamten erfolgt meist eine externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 16 VersAusglG, da die interne Teilung hier regelmäßig nicht möglich ist.

Bei externer Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung müssen Sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (fünf Jahre) erfüllen. Die übertragenen Entgeltpunkte zählen dazu, aber bei fehlenden anderen rentenrechtlichen Zeiten kann das Anrecht zunächst ruhen.

Ja, aber nur durch eine notariell beurkundete Vereinbarung, die zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden muss (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Beide Schritte sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Das hängt von der Teilungsart ab: Bei interner Teilung erfolgt die Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Bei externer Teilung werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Das hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Fälle können in wenigen Monaten abgeschlossen werden, komplexe Sachverhalte können deutlich länger dauern.

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich mit der Scheidung abgeschlossen. Änderungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Das ist nicht automatisch gewährleistet. Bei interner Teilung richtet sich die weitere Wertentwicklung nach den beamtenrechtlichen Regelungen und der jeweiligen Teilungsordnung. Eine anteilige Beteiligung an Besoldungserhöhungen ist nicht in jedem Fall sicher.

Bei einfachen Sachverhalten ist dies nicht zwingend erforderlich. Bei komplexen Verhältnissen, unterschiedlichen Versorgungsträgern oder besonderen Umständen ist anwaltliche Beratung empfehlenswert, um optimale Ergebnisse zu erzielen.

Von Sabine Thomas-Haak

Mit über 20 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen in rechtlichen Angelegenheiten engagiert zur Seite. Ob Erbrecht, Familienrecht oder Immobilienrecht – ich biete Ihnen eine individuelle und lösungsorientierte Beratung.