Das Wichtigste im Überblick
- Beamtenpensionen unterliegen besonderen Regeln beim Versorgungsausgleich – interne Teilung nur bei Bundesbeamten, externe Teilung bei Landes- und Kommunalbeamten
- Frühzeitige Beratung ist entscheidend – komplexe Rechtslage und unterschiedliche Verfahren je nach Dienstherr erfordern professionelle Einschätzung
- Steuerliche Auswirkungen unterscheiden sich je nach Teilungsart und sollten frühzeitig in die Planung einbezogen werden
Einleitung: Warum der Versorgungsausgleich bei Beamten besondere Aufmerksamkeit verdient
Der Versorgungsausgleich stellt bei jeder Scheidung eine zentrale Weiche für die finanzielle Zukunft der Beteiligten dar. Wenn einer oder beide Ehepartner Beamte sind, gewinnt dieses Thema zusätzliche Komplexität. Die beamtenrechtliche Versorgung folgt eigenen Gesetzmäßigkeiten, die sich erheblich von der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden.
Während bei Angestellten meist eine Übertragung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, müssen bei Beamten die Besonderheiten des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt werden. Dies betrifft nicht nur die Berechnung der auszugleichenden Anrechte, sondern auch die Art und Weise, wie der Ausgleich durchgeführt wird.
Rechtliche Grundlagen des Versorgungsausgleichs
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bildet seit 2009 die zentrale Rechtsgrundlage für den Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Es regelt, dass grundsätzlich alle Anrechte aus Versorgungssystemen, die während der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt werden.
Grundprinzip der Halbteilung
Nach § 1 VersAusglG werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus Versorgungssystemen zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen. Dies erfolgt durch eine Halbteilung der jeweiligen Anrechte. Bei Beamten bedeutet dies konkret, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
Besonderheiten bei Beamtenpensionen
Beamtenpensionen sind Versorgungsanrechte im Sinne des VersAusglG (§ 2 VersAusglG). Sie unterscheiden sich jedoch in mehreren Punkten von anderen Versorgungssystemen. Die Pension wird nicht durch Beitragszahlungen, sondern durch Dienstzeiten erworben. Maßgeblich für die Pensionshöhe sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten erfolgt auf Basis der sogenannten Anwartschaft. Diese wird anhand der während der Ehezeit zurückgelegten Dienstzeiten und der dabei erzielten Dienstbezüge ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung der auszugleichenden Anrechte ist das Ende der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG, also zwingend der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Interne und externe Teilung bei Beamtenpensionen
Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: durch interne oder externe Teilung. Die Wahl des Verfahrens hängt davon ab, ob es sich um Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte handelt.
Der Interne Teilung bei Bundesbeamten
Die interne Teilung nach § 10 VersAusglG ist grundsätzlich für Bundesbeamte der Regelfall. Bei Landes- und Kommunalbeamten ist sie dagegen regelmäßig nicht möglich. Das Anrecht verbleibt beim ursprünglichen Versorgungsträger (dem Dienstherrn) und wird zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch ein eigenständiges Anrecht bei demselben Versorgungssystem.
Bei interner Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten ein eigenständiges Anrecht beim Versorgungsträger begründet. Die weitere Wertentwicklung dieses Anrechts richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen und der jeweiligen Teilungsordnung. Eine automatische anteilige Beteiligung an späteren Besoldungserhöhungen ist nicht in jedem Fall gewährleistet.
Externe Teilung bei Landes- und Kommunalbeamten
Eine externe Teilung ist bei Beamtenversorgungen der Länder und Kommunen die gesetzliche Regel, solange der Versorgungsträger die interne Teilung nicht zulässt (§ 16 VersAusglG). Das auszugleichende Anrecht wird vom ursprünglichen Versorgungsträger auf einen anderen Versorgungsträger – meist die gesetzliche Rentenversicherung – übertragen.
Bei der externen Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenständiges Anrecht bei einem anderen Versorgungssystem und ist nicht mehr darauf angewiesen, dass der andere Ehegatte seine Pension tatsächlich bezieht.
Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten folgt spezifischen Regeln, die die Besonderheiten der Beamtenversorgung berücksichtigen.
Ermittlung der Anwartschaft
Grundlage für die Berechnung ist die sogenannte Anwartschaft, die sich aus den während der Ehezeit erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergibt. Diese wird anhand der zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Dienstbezüge bewertet.
Die Formel für die Berechnung orientiert sich an der allgemeinen Pensionsformel: Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden grundsätzlich 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Pension erworben. Der während der Ehezeit erworbene Anteil wird entsprechend anteilig berechnet.
Berücksichtigung von Besoldungsänderungen
Besoldungserhöhungen, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, wirken sich grundsätzlich nicht auf den ursprünglich berechneten Versorgungsausgleich aus. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit. Die spätere Wertentwicklung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechte richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Versorgungssystems.
Steuerliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich hat auch erhebliche steuerliche Konsequenzen, die bereits bei der Scheidung bedacht werden sollten. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art der Teilung.
Besteuerung bei interner Teilung
Die durch eine interne Teilung begründete Versorgung wird als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG besteuert, sofern sie als laufende Beamtenversorgung gezahlt wird. Dies entspricht der steuerlichen Behandlung regulärer Beamtenpensionen.
Besteuerung bei externer Teilung
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach externer Teilung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Dies entspricht der steuerlichen Behandlung gesetzlicher Renten.
Auswirkungen auf die Steuerlast
Durch den Versorgungsausgleich kann sich die steuerliche Situation beider Ehepartner erheblich ändern. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält später eine geringere, der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine höhere Versorgung. Dies kann zu unterschiedlichen Steuersätzen und damit zu einer ungleichen steuerlichen Belastung führen.
Praktische Tipps für Betroffene
Für Beamte, die sich scheiden lassen, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Frühe Beratung suchen
Der Versorgungsausgleich sollte nicht erst kurz vor der Scheidung bedacht werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, optimale Strategien zu entwickeln und unerwünschte Überraschungen zu vermeiden. Insbesondere die steuerlichen Auswirkungen und eventuelle Besonderheiten bei einer externen Teilung sollten frühzeitig geklärt werden.
Unterlagen sammeln
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs werden umfangreiche Unterlagen benötigt. Dazu gehören Versorgungsauskünfte des Dienstherrn, Nachweise über ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Informationen über eventuelle weitere Versorgungsanwartschaften. Je vollständiger diese Unterlagen sind, desto reibungsloser kann das Verfahren ablaufen.
Vereinbarungen prüfen
In bestimmten Fällen können Ehepartner Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung und werden nur wirksam, wenn sie zudem vom Familiengericht genehmigt werden (§ 8 Abs. 2 VersAusglG).
Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder besonderen Umständen kann es sinnvoll sein, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine fundierte Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und optimale Lösungen zu finden.
Checkliste: Versorgungsausgleich bei Beamtenscheidung
Vor der Scheidung:
- Versorgungsauskunft beim Dienstherrn einholen
- Alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten dokumentieren
- Informationen über weitere Versorgungsanwartschaften sammeln
- Steuerliche Auswirkungen je nach Teilungsart prüfen lassen
- Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung ausloten
Während des Scheidungsverfahrens:
- Vollständige Unterlagen dem Gericht vorlegen
- Bei komplexen Sachverhalten anwaltliche Vertretung suchen
- Bei externer Teilung Auswirkungen auf Wartezeiten prüfen
- Eventuelle Vereinbarungen notariell beurkunden und gerichtlich genehmigen lassen
Nach der Scheidung:
- Umsetzung des Versorgungsausgleichs überwachen
- Bei externer Teilung Kontakt zum neuen Versorgungsträger aufnehmen
- Steuerliche Planung anpassen
- Regelmäßige Überprüfung der Versorgungssituation
Häufig gestellte Fragen
Muss bei jeder Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Grundsätzlich ja, es sei denn, die Ehe hat weniger als drei Jahre gedauert. Bei Ehezeiten unter drei Jahren unterbleibt der Versorgungsausgleich von Amts wegen und wird nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ausgeschlossen ist der Versorgungsausgleich auch, wenn die Ehepartner eine notariell beurkundete und gerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Ausschluss getroffen haben.
Wie wird die Beamtenpension für den Versorgungsausgleich bewertet?
Die Bewertung erfolgt anhand der während der Ehezeit erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der dabei maßgeblichen Dienstbezüge. Grundlage ist die zum Ende der Ehezeit bestehende Anwartschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Bundes- und Landesbeamten beim Versorgungsausgleich?
Bei Bundesbeamten ist die interne Teilung der Regelfall – das Anrecht verbleibt beim Dienstherrn. Bei Landes- und Kommunalbeamten erfolgt meist eine externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 16 VersAusglG, da die interne Teilung hier regelmäßig nicht möglich ist.
Was passiert bei externer Teilung mit den Wartezeiten?
Bei externer Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung müssen Sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (fünf Jahre) erfüllen. Die übertragenen Entgeltpunkte zählen dazu, aber bei fehlenden anderen rentenrechtlichen Zeiten kann das Anrecht zunächst ruhen.
Können wir als Ehepartner eine abweichende Regelung zum Versorgungsausgleich treffen?
Ja, aber nur durch eine notariell beurkundete Vereinbarung, die zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden muss (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Beide Schritte sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Wie werden die Versorgungsleistungen nach dem Ausgleich besteuert?
Das hängt von der Teilungsart ab: Bei interner Teilung erfolgt die Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Bei externer Teilung werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Wie lange dauert ein Versorgungsausgleichsverfahren?
Das hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Fälle können in wenigen Monaten abgeschlossen werden, komplexe Sachverhalte können deutlich länger dauern.
Kann der Versorgungsausgleich auch nach der Scheidung noch geändert werden?
Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich mit der Scheidung abgeschlossen. Änderungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Profitieren beide Ehepartner von späteren Besoldungserhöhungen?
Das ist nicht automatisch gewährleistet. Bei interner Teilung richtet sich die weitere Wertentwicklung nach den beamtenrechtlichen Regelungen und der jeweiligen Teilungsordnung. Eine anteilige Beteiligung an Besoldungserhöhungen ist nicht in jedem Fall sicher.
Brauche ich einen Anwalt für den Versorgungsausgleich?
Bei einfachen Sachverhalten ist dies nicht zwingend erforderlich. Bei komplexen Verhältnissen, unterschiedlichen Versorgungsträgern oder besonderen Umständen ist anwaltliche Beratung empfehlenswert, um optimale Ergebnisse zu erzielen.